WEG Reform - Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung 
 
Bisherige Fassung:

§ 25 Mehrheitsbeschluß

Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.

Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. 2Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

Situation nach der WEG-Reform

Eigentümerversammlung ist stets beschlussfähig

Die bislang geltenden Vorschriften nach § 25 Abs. 3 und 4 WEG a. F. entfallen, sodass eine Wohnungseigentümerversammlung in Zukunft stets beschlussfähig ist, auch wenn in der Versammlung nur ein einziger Wohnungseigentümer entweder anwesend oder – durch den Verwalter als Versammlungsleiter – vertreten ist.

Zu beachten ist allerdings, dass Beschlüsse auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. einer doppelt qualifizierten Mehrheit bedürfen: 2/3 aller abgegebenen Stimmen müssen für den Beschlussgegenstand votieren und dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren. Auch sind bestimmte Mehrheitsquoren auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel zu beachten.
 
 
« zurück (26.02.2021)