Vermieterbescheinigung 
 
Die VERMIETERBESCHEINIGUNG – Pflicht seit 01. November 2015!

Diese Bescheinigung gab es bereits schon einmal, doch 2002 wurde sie abgeschafft.

Jetzt ist die Vermieterbescheinigung erneut Pflicht geworden, das heißt, jeder, der umzieht muss jetzt anhand dieser Bescheinigung nachweisen, dass er auch in seinem neuen Domizil lebt.

Alle Vermieter sind also seit 01.11.2015 verpflichtet, diese Bescheinigung bei Aus- bzw. Einzug eines neuen Mieters auszustellen. Das Unterzeichnen des Mietvertrages reicht nicht mehr aus!

Was also muss in dieser Bescheinigung stehen?

- der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieter oder Hausverwalter)
- Art des meldepflichtigen Vorganges (Anmeldung, Abmeldung mit Ein- oder Auszugsdatum)
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen

Was passiert, wenn der Vermieter diese Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt?

In diesem Fall kann dem Vermieter ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro drohen.
Der Mieter ist verpflichtet der Behörde ein zu spätes Ausstellen oder auch das gänzliche Fehlen einer Vermieterbescheinigung zu melden. Die Behörde kann dann das Bußgeld gegen den Vermieter festsetzen.

Was passiert, wenn der Mieter die Bescheinigung nicht vorlegt?

Dies ist Unterlassen der Meldepflicht! Meldet also ein Mieter nicht rechtzeitig oder auch gar nicht seinen Umzug beim Einwohnermeldeamt, so kann er mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro belegt werden.




Strafen bis zu 50.000 Euro können übrigens drohen, wenn der Mieter dem Einwohnermeldeamt eine Wohnungsanschrift gibt, ohne dass er Bezug zur Wohnung hat!


Wichtige, praktische Hinweise für Eigentümer:

Der Eigentümer muss natürlich nicht den Mieter beim Einwohnermeldeamt an- oder abmelden. Sobald die Vermieterbescheinigung erstellt wurde, hat der Vermieter seine Pflicht erfüllt.

Eigentümer können kostenlos bei Einwohnermeldeämtern abfragen, welche Personen in ihrer Wohnung gemeldet sind. Dies ist sehr hilfreich, falls der Verdacht besteht, dass der Mieter seine Wohnung einfach an weitere Personen untervermietet hat!

Beispiel einer Vermieterbescheinigung:


Vermieterbestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt

Mit diesem Schreiben bestätige ich als Eigentümer (alternativ: vom Eigentümer beauftragte Hausverwaltung)

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Name/Anschrift Eigentümer oder Hausverwaltung


für die Wohnung/das Haus in der ……………… Straße Nr. in ……………………………
(PLZ und Ort)

Gemäß § 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz, den

Einzug zum ………
Auszug zum ………


des Mieters/der Mieter

Frau/Herr XYZ (mit bisheriger Anschrift)



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Ort/Datum/Unterschrift Vermieter bzw. Hausverwaltung


Als weitere Hilfe hier ein Auszug aus dem seit 01.11.2015 geltenden Meldegesetz für Vermieter:

Zitat:

Die wichtigsten Meldevorschriften nach dem ab dem 1.11.2015 geltenden Bundesmeldegesetz für Vermieter im Überblick:
Zitat
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens 1 Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Abs. 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Abs. 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
 
 
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