Sicher haben Sie sich schon einmal gefragt, was die einzelnen Beschlüsse der Eigentümer-versammlungen bedeuten. Wir wollen hier einmal die verschiedenen Beschlussarten für Sie ver-ständlicher machen.
Der einfache Mehrheitsbeschluss
Bei einem einfachen positiven Mehrheitsbeschluss muss die Mehrheit der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Eigentümer für den Punkt stimmen. Die Stimmenzahl muss also bei knapp über 50 % liegen. Liegt die Stimmenzahl unter 50 % oder tritt bei 50:50 eine Patt-Situation auf, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Grundlage für die Art der Abstimmung, ob nach Einheiten oder Mitei-gentumsanteilen, geht aus der jeweiligen Teilungserklärung hervor.
Der qualifizierte Mehrheitsbeschluss
Gem. § 22 Abs. 2 WEG wird über Modernisierungen und die Anpassung an den aktuellen Stand der Technik im Gemeinschaftseigentum mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen. Auch bei bauli-chen Veränderungen im konkreten Einzelfall wird gem. § 16 Abs. 4 WEG mit qualifizierter Mehrheit beschlossen.
Das bedeutet: Es muss eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Eigentümer nach dem Kopf-prinzip für den Beschlussgegenstand stimmen wobei diese ¾-Merheit zusätzlich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren muss.
Diese Zahlenwerte beziehen sich auf die Anzahl aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer und nicht nur auf die in der Versammlung Anwesenden.
Der einstimmige Beschluss
In diesem Fall müssen alle anwesenden Miteigentümer und Vollmachtgeber ohne Ausnahme posi-tiv für den Beschluss stimmen.
Hier ist es sinnvoll, wenn die Vollmachtgeber die Vollmacht weisungsgebunden ausstellen.
Der allstimmige Beschluss
Bei einem Zustandekommen eines allstimmigen Beschlusses müssen alle im Grundbuch eingetra-genen Eigentümer in der Versammlung anwesend sein oder durch Vollmacht vertreten sein und alle müssen ausnahmslos diesem Schluss positiv zustimmen.
Negativbeschluss
Negativbeschlüsse sollten möglichst vermieden werden, die Formulierung sollte regelmäßig auf einen Positivbeschluss hinauslaufen. Negativbeschlüsse sind mit Aussicht auf Erfolg anfechtbar, wenn ein Anspruch auf eine positive Beschlussfassung besteht.
Der Umlaufbeschluss
Anstelle eines Beschlusses in einer Eigentümerversammlung kann auch ein Beschluss außerhalb der Versammlung zustande kommen mittels eines schriftlichen Umlaufbeschlusses. Der Verwalter lässt allen Eigentümern schriftlich die Formulierung des gewünschten Beschlusses zukommen und fügt einen Abstimmungsbogen bei. Dieser muss bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt ausgefüllt bei der Verwaltung eintreffen. Der wirksame schriftliche Umlaufbeschluss setzt voraus, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Eigentümer ausnahmslos mit Ja gestimmt haben. Ansonsten gilt der Be-schluss als abgelehnt.
Alle gefassten Beschlüsse können innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem Datum der Ver-sammlung, gerichtlich angefochten werden. Ist diese Frist verstrichen, wird der Beschluss be-standskräftig, es sei denn er weist derart krasse Fehler auf, dass er als nichtig anzusehen ist.
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