Rauchwarnmelder 
 
Die Rauchmelderpflicht

Am 01. April 2013 führte die Landesregierung NRW die Rauchmelderpflicht ein.

Ab diesem Tag müssen alle Neubauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden, für die Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2017.

Wir haben für Sie zu diesem Thema die wichtigsten Fakten gesammelt.

Wie viele Rauchmelder sind für eine Wohnung nötig?

Die Rauchmelderpflicht NRW schreibt für jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeden Flur, der als Rettungsweg zum Verlassen von Wohnräumen dient einen Rauchmelder vor.
Es ist davon auszugehen, dass auch öffentliche Bereiche wie Treppenhaus, Keller etc. in Zukunft von dieser Pflicht betroffen sein werden.

Wer darf die Rauchmelder installieren?

Für Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum gilt: der Eigentümer selber einbauen!
Auch Eigentümer von vermieteten Wohnungen dürfen Rauchwarnmelder in den eigenen Wohnungen einbauen!
Voraussetzung: Es muss gewährleistet sein, dass die Rauchmelder geprüft sind und fachgerecht eingebaut werden. Daher ist ein Einbau vom Fachmann empfehlenswert.
Selbst eingebaute Rauchmelder sollten von einem Fachbetrieb geprüft und bescheinigt werden, so sind der Eigentümer, der Mieter und die Verwaltung immer auf der sicheren Seite.

Zu beachten:

Der Montageort muss so gewählt werden, dass der bei einem Brand entstehende Rauch ungehindert den Melder erreicht.

Die Montage:

Es stehen drei verschiedene Montagearten zur Auswahl. Eine VDS-gerechte Anbringung würde bedeuten, dass vorzugsweise Dübel benutzt werden, spezielle Heißklebesticks, die sich aber schon mal lösen können oder eine VDS-gerechte Magnetanbringungen.
Empfehlenswert sind Rauch-/Hitzewarnmelder, die also auf die Kombination von beidem reagieren, um Fehlalarme noch weiter auszuschließen. Die Batterie ist ebenfalls fest verankert, so dass der Melder manipulationssicher ist.
Die Geräte müssen regelmäßig gewartet werden um einen dauerhaften Schutz zu gewährleisten. Dazu ist es sinnvoll, einen sogenannten Gerätepass und ein Wartungsheft zu führen, wo alle Daten und Wartungsberichte festgehalten werden können.

Auswahl der Geräte und Kosten

Auf dem Markt gibt es sehr viele verschiedene Gerätetypen. Die Marktführung haben die Marken ABUS, Fire Angel und EI Electronics inne. Die Anschaffungskosten pro Gerät betragen zwischen ca. € 25,00 bis € 30,00 je nach Auftragsvolumen. Vernetzte Rauchmelder kosten ca. das Doppelte. Die Installationskosten betragen ca. € 6,00 bis € 10,00 je nach Aufwand und Auftragsvolumen.
Eine künftige Wartung der Geräte beträgt pro Melder ca. € 4,00 bis € 8,00 - auch hier kommt es auf den Aufwand und das Auftragsvolumen an.

Umfang der Wartung

Jährlich müssen die Rauchmelder auf Beschädigungen überprüft und gewartet werden. Hierzu zählen vor allem die Reinigung (die Lufteintrittsöffnung muss von Staub befreit werden), die Fotooptik muss gereinigt werden, falls erforderlich muss das Gerät mit neuen Batterien versehen werden und es ist ein Probealarm durchzuführen.

Was passiert wenn keine Rauchmelder installiert werden?

Kommt es zu einem Brand mit Personenschaden, sind Ermittlungsbehörden in den meisten Fällen mit der Aufklärung befasst. Es wird mit großer Wahrscheinlichkeit danach gefragt, ob Rauchwarnmelder installiert und regelmäßig gewartet wurden. Handelt es sich um eine vermietete Wohnung und der Vermieter ist für den Einbau der Rauchwarnmelder zuständig, der Mieter muss dies dulden. Bei Eigentümergemeinschaften steht der Hausverwalter in der Haftung, was den Einbau von Rauchmeldern betrifft.
Des Weiteren wird natürlich auch jeglicher Versicherungsschutz gefährdet. Ergo ein Nichteinbau der Geräte um Geld zu sparen, bedeutet am falschen Ende zu sparen.

Eine weitere wichtige Frage ist natürlich, wer übernimmt die Kosten?

Hierzu hat das Landgericht Lübeck entschieden, dass die Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern durch einen Dienstleister als laufende Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier jeder Eigentümer prüfen muss, was im Mietvertrag vereinbart wurde. In älteren Mietverträgen ist dies nicht geregelt. Evtl. ist aber eine Klausel enthalten die besagt, dass neu entstehende BK nach Vertragsabschluss umgelegt werden dürfen, sofern diese zwingend erforderlich sind.
Die Anschaffungskosten von Rauchmeldern sind nach gängiger Rechtsprechung im Rahmen einer Modernisierungserhöhung auf den Mieter, entsprechend des § 559 BGB Mieterhöhung nach Modernisierung, umlegbar.
 
 
« zurück (28.03.2016)